§ 1
Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft Helmstedt (PSAG), Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Helmstedt. Die Kontaktadressen sind Pro Familia und die Beratungsstelle für Eltern und Jugendliche.
§ 2
Ziel und Aufgaben
(1) Ziel der PSAG ist es, auf eine Vernetzung und Verbesserung der psychosozialen
Versorgung im Landkreis Helmstedt hinzuarbeiten. Grundlage ist hierbei
die Psychiatrie-Enquete der Bundesregierung von 1976. Diese empfiehlt
den Zusammenschluß von auf der kommunalen Ebene tätigen, an
der Versorgung von psychisch Kranken und Behinderten beteiligten Betreuungs-,
Beratungs- und Behandlungsdiensten.
Für die PSAG Helmstedt ist der TeilnehmerInnenkreis um Einrichtungen
erweitert, die über diese Zielgruppe hinaus psychotherapeutisch,
beraterisch pädagogisch und/oder sozialarbeiterisch tätig sind.
Auf dieser Basis soll eine optimale Verknüpfung der im Sinne dieser
Geschäftsordnung tätigen Einrichtungen im Landkreis Helmstedt
erreicht werden.
(2) Aufgaben der PSAG sind insbesondere:
- Austausch von Erfahrungen der MitarbeiterInnen aus den einzelnen Einrichtungen
sowie Koordination der Arbeit.
- Fort- und Weiterbildung über aktuelle Entwicklungen in den jeweiligen
Arbeitsbereichen.
- Feststellung von Bedarfsstruktur, Bedarfsveränderung und Bedarfsdeckung
- Vertretung von den daraus resultierenden Positionen.
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Entwicklung von Modellen und langfristigen Perspektiven im Bereich der
psycho-sozialen Versorgung.
- Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG) können Einrichtungen und Einzelpersonen werden, die in der psychosozialen Versorgung arbeiten und das Ziel der PSAG entsprechend § 1 der Geschäftsordnung verfolgen.
(2) Die in Absatz (1) genannten Einrichtungen und Einzelpersonen sind:
1. Soziale Dienste von Behörden
2. Einrichtungen von freien Trägern, die im therapeutischen, beraterischen
oder pädagogischen Bereich tätig sind
3. Einzelpersonen aus folgenden Berufsgruppen:
- SozialarbeiterInnen/-pädagogInnen
- PsychologInnen
- PädagogInnen
- Personen aus Krankenpflege- und Altenpflegeberufen
- ÄrztInnen
(3) Bei Interesse beginnt für die unter § 3 Abs. 2 genannten Personen und Einrichtungen eine Mitgliedschaft, wenn eine regelmäßige Teilnahme gewährleistet ist.
(4) Bei Nichtteilnahme an der jeweils monatlich stattfindenden Sitzung wird eine Entschuldigung erwartet, bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen gilt die Mitgliedschaft als beendet und es erfolgt eine Streichung aus dem Verteiler für Protokolle und Einladungen.
(5) Ein Mitglied der PSAG verwaltet das Spendenkonto.
§ 4
Organe der PSAG
- Mitgliederversammlung
- Koordinationsgruppe
- Arbeitsgruppen
§ 5
Mitgliederversammlung (MV)
(1) Mitgliederversammlungen finden am 1. Mittwoch des Monats an einem
jeweils vorher bekannt zu gebenden Ort statt. Die inhaltliche Gestaltung
wird von der Koordinationsgruppe nach Wünschen und Vorschlägen
der Mitglieder bzw. nach aktuellen Anlässen und Erfordernissen geplant.
Die MV entscheidet, in welchem Umfang interessierte Gäste teilnehmen
können. Die MV kann zu bestimmten Themen entsprechende Fachkräfte
hinzuziehen.
Am Anfang des Jahres erfolgt eine MV, die sich inhaltlich mit einer Jahresreflektion,
Jahresplanung und der Wahl der Koordinationsgruppe befasst.
Über die Mitgliederversammlungen werden Protokolle und Anwesenheitslisten
geführt.
§ 6
Koordinationsgruppe
Die Koordinationsgruppe besteht aus zwei PSAG-Mitgliedern, die dieses
Amt für ein Jahr ausüben. Zusätzlich wird ein Ersatzmitglied
gewählt, für den Fall der Verhinderung eines Vollmitgliedes.
Entsprechend des Bedarfes werden jeweils neue Mitglieder für die
Ausscheidenden gewählt. Die Koordinationsgruppe wird durch die anwesenden
Mitglieder gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Koordinationsgruppenmitglieds
wird auf der nächsten MV eine Nachwahl durchgeführt.
Aufgabe der Koordinationsgruppe ist die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft
nach außen und die Führung der laufenden Geschäfte (Details
im beigefügten Anhang).
Sie kann nur im Auftrag der Mitgliederversammlung nach außen tätig
werden.
§ 7
Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen werden bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung eingerichtet. Sie bearbeiten bestimmte Sachthemen und legen die Ergebnisse der MV vor.
§ 8
Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die überarbeitete Geschäftsordnung tritt am 06.07.2005 in Kraft.
Aufgaben der Koordinationsgruppe:
- Feststellung der Themen für das laufende Jahr in der Januarsitzung
- Vorbereitung der Sitzungen
- Absprachen mit Referenten/ Referentinnen
- Moderation der jeweiligen Sitzung (oder Übertragung der Sitzungsleitung
an Dritte). Dabei Augenmerk auf strukturierten und geordneten Ablauf.
- Führung der Anwesenheitsliste
- Führung der Protokolllisten
- Vertretung der PSAG nach außen
- nach Bedarf Pressearbeit
- Information für Interessierte
- Verwaltung eventueller Gelder
- Erstellung des Beratungsführers
Alle diese Tätigkeiten können in Absprache mit der MV an PSAG
- Mitglieder (Arbeitsgruppen) delegiert werden.